Satzung des KOMPASS e. V.

Satzung des KOMPASS e. V. – Hilfe für Straffällige – Tübingen (KOMPASS-Satzung) (als PDF)
in der Fassung des Änderungsbeschlusses der Jahreshauptversammlung am 18. Juni 1998 (Grundlage der Neufassung ist die KOMPASS-Satzung in der Fassung von Juli 1993)


§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen KOMPASS e. V. – Hilfe für Straffällige -.
2) Sitz des Vereins ist Tübingen.
3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung Straffälliger und ihrer Angehörigen.
3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Freizeit-, Gesprächsgruppen und Soziales Training in Justizvollzugsanstalten,
b) die Betreuung einzelner Straffälliger,
c) die Vorbereitung im Rahmen der Entlassungshilfe,
d) Veranstaltungen zur Weiterbildung der in der Straffälligenarbeit Beschäftigten,
e) Kontakt zu anderen Vereinigungen im Bereich der Straffälligenarbeit,
f) die Vertretung der Belange Straffälliger in der Öffentlichkeit.
§ 3 Selbstlosigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur zur Erfüllung des Satzungszwecks verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins darf jede Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.
2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung.
3) Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
4) Ein Mitglied kann nur bei schwerem Verstoß gegen den Zweck oder die Interessen des Vereins ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß muß das Mitglied mindestens einmal verwarnt worden sein. Die Verwarnung spricht die Mitgliederversammlung aus. Die Entscheidung über den Ausschluß trifft die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden. Vor der Entscheidung muß dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder – Beiträge
1) Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht sowie das Recht, bei den Organen des Vereins Anträge zu stellen.
2) Jedes Mitglied kann den Standpunkt des Vereins nach außen vertreten, jedoch nur nach anlaßbezogener Absprache und mit Genehmigung der Mitgliederversammlung. Ist diese nicht zu erreichen, so ist die Zustimmung von mindestens zwei weiteren Mitgliedern erforderlich. Die nächste Mitgliederversammlung ist zu informieren.
3) Mitglieder können nach Absprache und mit Genehmigung der Mitgliederversammlung Initiativen im Rahmen des Vereinszwecks ergreifen. Ist die Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig erreichbar, so genügt die Zustimmung zweier Vorstandsmitglieder. Sind diese nicht zu erreichen, genügt die Zustimmung zweier anderer Mitglieder. Die nächste Mitgliederversammlung ist zu informieren.
4) Grundsätzlich besteht Beitragspflicht. Über Höhe, Fälligkeit und Einziehung der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei der Festlegung sind persönliche Umstände der Mitglieder und die finanzielle Situation des Vereins zu berücksichtigen. Die Beitragspflicht darf niemanden an der Mitgliedschaft hindern.
§ 6 Organe des Vereins
1) Die Entscheidungen werden durch die Organe im Rahmen ihrer durch die Satzung festgelegten Kompetenzen getroffen.
2) Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung,
b) die unregelmäßige Mitgliederversammlung,
c) der Vorstand.
3) Der Verein hat keine Vorsitzende/keinen Vorsitzenden.
§ 7 Mitgliederversammlung
1) Zur Absprache der laufenden Tätigkeiten finden Mitgliederversammlungen statt. Interessierte können nach vorheriger Absprache eingeladen werden.
2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die laufenden Tätigkeiten.
3) Sie entscheidet über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
4) Entscheidungen werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher
Mehrheit der Anwesenden getroffen.
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung und der Jahreshauptversammlung getroffenen Entscheidungen.
3) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheiden nur einzelne Mitglieder des Vorstands aus, so bleibt der Restvorstand bis zur Vorstandsneuwahl im Amt.
4) Der Vorstand entscheidet mehrheitlich.
§ 9 Jahreshauptversammlung
1) Die Jahreshauptversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2) Außerordentliche Jahreshauptversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Teilnehmer einer Mitgliederversammlung dies verlangt.
3) Die Mitglieder sind zu der Jahreshauptversammlung unter Bekanntgabe der anstehenden
Themen schriftlich einzuladen.
4) Die Jahreshauptversammlung wählt einen Kassenwart/ eine Kassenwartin und eine Kassenprüferin/ einen Kassenprüfer. Die Jahresabrechnung ist der Kassenprüferin/ dem Kassenprüfer zwei Wochen vor der nächsten Jahreshauptversammlung vorzulegen. Die Kassenprüferin/ der Kassenprüfer prüft die Jahresabrechnung und berichtet der Jahreshauptversammlung.
5) Die Jahreshauptversammlung kann alle Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversammlung aufheben und ändern. Darüber hinaus ist sie zuständig für die Entscheidungen über:
a) den Haushaltsplan,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Aufgaben des Vorstands,
d) Änderungen der Satzung,
e) die Auflösung des Vereins.
6) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung erfolgt. Die Abstimmung ist nicht geheim, wenn die Mitglieder nichts anderes bestimmen.
7) Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der insbesondere die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung aufgeführt sind. Die Niederschrift ist von der Schriftführerin/ dem Schriftführer und von der Leiterin/ dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 10 Besondere Vertreterinnen/ Vertreter
1) Die Organe des Vereins können im Rahmen ihres Aufgabenbereichs besondere Vertreterinnen/ Vertreter für bestimmte Geschäfte bestellen.
2) Diese müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
3) Die Vertretungsmacht einer solchen Vertreterin/ eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihr/ ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
§ 11 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
1) Für den Beschluß, den Satzungszweck zu ändern, ist eine 3/4-Mehrheit, für übrige Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
2) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
3) Entscheidungen gem. Abs. 1 und Abs. 2 können nur getroffen werden, wenn sie rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern schriftlich angekündigt werden.
§ 12 Vermögensbindung
1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Hilfe zur Selbsthilfe e. V. – Reutlingen -„, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
2) Ist eine Zuwendung an diesen Verein nicht möglich, weil er aufgelöst ist oder seine Gemeinnützigkeit verloren hat, so muß das Vereinsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.